3.3. 3.3.1. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO – wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 3.5.1 sinngemäss festgestellt – drei Elemente konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer.