Wie es sich abschliessend damit verhält, wird zwar das Sachgericht zu entscheiden haben. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau diesbezüglich einen dringenden Tatverdacht auf Handel mit Kokain bejahte, ist aber nicht zu beanstanden. Ob dieser Handel (isoliert betrachtet) wegen der gehandelten Menge bereits als eine qualifizierte Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a StPO zu betrachten ist, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. hierzu etwa BGE 120 IV 334 E. 2a) bei mindestens 18 Gramm reinen Kokains der Fall wäre, kann offenbleiben.