(Frage 23), insgesamt wenig glaubhaft. Naheliegender erscheint es, dass das bei B. sichergestellte Kokaingemisch diesem erst bei dem wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelhandel observierten Treffen (zu dessen Ablauf vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2022 [act. 12 ff.] Frage 69) vom Beschwerdeführer (in dessen Keller ca. 160 Gramm eines offenbar ähnlichen Kokaingemisches gelagert waren) übergeben worden war und dass es sich bei den behaupteten Spielschulden um eine vorab getroffene Absprache handelte. Wie es sich abschliessend damit verhält, wird zwar das Sachgericht zu entscheiden haben.