Wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit zutreffender Begründung vermerkt (E. 3.2.2), sind die Aussagen von B. vom 25. März 2022 aber nicht geeignet, den auf konkreten Umständen basierenden dringenden Tatverdacht, dass B. das bei ihm sichergestellte Kokaingemisch vom Beschwerdeführer bezogen hat, zu entkräften. So wirken seine Aussagen, dass das bei ihm direkt im Anschluss an das Treffen mit dem Beschwerdeführer sichergestellte Kokain "Kollegen" gehöre (Fragen 50 - 57, 61) und einzig wegen eines Streits während einer Woche in seinem Auto verblieben sei (Frage 62 f.), wo er es trotz kurzer Suche nicht gefunden (Frage 64) und schliesslich vergessen habe