12 ff.], Fragen 35 - 37, 51 - 56), hat der Beschwerdeführer mutmasslich allein schon dadurch, dass er dieses Kokaingemisch gelagert / besessen / aufbewahrt hat, eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.1, wonach der Besitz einer -7- qualifizierten Drogenmenge jedenfalls dann unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fällt, wenn diese zur Abgabe an Dritte bestimmt war).