Nachdem in Bezug auf das im Keller des Beschwerdeführers sichergestellte Kokaingemisch [ca. 160 Gramm mit hohem Reinheitsgrad] zumindest ein dringender Tatverdacht besteht, dass dieses letztlich zur Veräusserung bestimmt war und dass dies dem Beschwerdeführer bekannt war (vgl. hierzu auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2022 [act. 12 ff.