Andererseits gibt es hinsichtlich des im Keller sichergestellten Kokaingemisches aber auch keine Hinweise für irgendwelche bereits stattgefundenen oder konkret geplanten Veräusserungsbemühungen des Beschwerdeführers. Ob dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage "Handel" mit dem bei ihm im Keller sichergestellten Kokain zum Vorwurf gemacht werden kann, ist fraglich, kann aber offen bleiben, zumal sich die Wortwahl "unerlaubter Betäubungsmittelhandel" letztlich einzig auf gewisse Handlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG beziehen kann (vgl. hierzu auch GUSTAV HUG-BEELI, in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, Rz 1088 zu Art. 19 BetmG).