Angesichts dieser Umstände vermag die durch nichts unterlegte Behauptung des Beschwerdeführers, das in seinem Keller sichergestellte Kokain (zwar) in der Tupperware versorgt zu haben, dabei aber nichts Anderes im Sinne gehabt zu haben, als dieses für 3 - 4 Tage aufzubewahren (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2022 [act. 48 ff.], Fragen 59 f.), den sich aus den übrigen Umständen geradezu aufdrängenden dringenden Tatverdacht, dass das beim Beschwerdeführer sichergestellte Kokaingemisch zumindest weit überwiegend für die Veräusserung bestimmt war, einerseits zwar nicht zu entkräften.