Dies gelte insbesondere für die im Fingernagelschmutz festgestellten Kokainspuren und die auf der Tupperware und den Plastikbeuteln festgestellten DNA-Spuren. Seine Behauptung, das im Keller gelagerte Kokain nicht berührt zu haben, sei nicht widerlegt, zumal die Untersuchung nicht ergeben habe, dass das im Fingernagelschmutz festgestellte Kokain mit dem im Keller gelagerten Kokain übereinstimme (Ziff. 8). Die blosse Möglichkeit, dass das bei B. und bei ihm im Keller sichergestellte Kokain (mit ähnlich hohem Reinheitsgehalt) aus dem gleichen Pool stammen könnte, vermöge einen dringenden Tatverdacht auf Kokainhandel bei Weitem nicht zu begründen (Ziff. 9).