2.3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde daran fest, dass auf die Aussagen von B. bei der Konfrontationseinvernahme vom 25. März 2022 abzustellen sei. Die zuvor gemachten, belastenden Aussagen seien nicht verwertbar (Ziff. 7). Auch die Auswertung elektronischer Geräte und von Spuren habe zu keinen konkreten Hinweisen für einen Betäubungsmittelhandel geführt. Dies gelte insbesondere für die im Fingernagelschmutz festgestellten Kokainspuren und die auf der Tupperware und den Plastikbeuteln festgestellten DNA-Spuren.