2022 nicht genügten, um den dringenden Tatverdacht auf Handel mit Kokain massgeblich zu entkräften. Wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, habe es auch nicht über die Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der Observation des Beschwerdeführers zu befinden. Ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Lagerung; Besitz; Aufbewahrung; Handel) sei daher zu bejahen.