vom Beschwerdeführer bezogen habe. Angesichts weiterer Umstände (namentlich Bericht des IRM Bern vom 22. März 2022, wonach das im Kellerabteil des Beschwerdeführers und im Auto von B. sichergestellte Kokain aus dem gleichen Pool stammen könnte und einen ähnlichen Reinheitsgehalt [über 90 %] aufweise; Feststellung von DNA des Beschwerdeführers an der Tupperware und den Plastikbeuteln, in welchen das im Keller des Beschwerdeführers sichergestellte Kokain aufbewahrt worden war, obwohl der Beschwerdeführer das bei ihm im Keller gelagerte Kokain nie berührt haben will) kam es zum Schluss, dass die Aussagen von B. vom 25. März