2.3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in seiner E. 3.2.2 zum dringenden Tatverdacht vorab auf seine Verfügung vom 26. Februar 2022, in welcher es einen dringenden Tatverdacht im Wesentlichen gestützt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau im Haftantrag vom 25. Februar 2022 bejaht hatte. Weiter ging es auf die Aussagen von B. vom 25. März 2022 ein, wonach er das bei ihm sichergestellte Kokain (entgegen seinen Aussagen vom 25. Februar 2022) nicht -5-