2.2. Der Beschwerdeführer bestritt den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten dringenden Tatverdacht, dass er 163.6 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad zwischen 76 und 95 %) gelagert / besessen / aufbewahrt habe, nicht (Beschwerde Ziff. 6). Diesbezüglich ist ein dringender Tatverdacht mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.2.2 (erster Absatz) ohne Weiteres zu bejahen.