2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Was die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.2.1 verwiesen werden. -4-