3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 3. Juni 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 10. Juni 2022 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau zu verzichten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: