3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 24. Mai 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 31. Mai 2022 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: -3- " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2022 (HA.2022.249) sei aufzuheben. 2. Das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Mai 2022 sei abzuweisen und der Beschuldigte sei unverzüglich - allenfalls unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen - auf freien Fuss zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates."