1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 25. Februar 2022 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (wegen Flucht-, Kollusionsund Wiederholungsgefahr) einstweilen bis zum 24. Mai 2022. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 26. Februar 2022 die Anordnung von Untersuchungshaft einzig wegen Kollusionsgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte mit Verfügung vom 26. Februar 2022 einen dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und alle von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten besonderen Haftgründe.