Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.178 / va (HA.2022.249) Art. 188 Entscheid vom 14. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Bezirksgefängnis Q._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 20. Mai 2022 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf qualifizierte Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Lagerung / Besitz / Auf- bewahrung von und Handel mit Kokain). Der Beschwerdeführer wurde des- wegen am 24. Februar 2022 festgenommen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 25. Februar 2022 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (wegen Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr) einstweilen bis zum 24. Mai 2022. Der Be- schwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 26. Februar 2022 die Anordnung von Untersuchungshaft einzig wegen Kollusionsgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte mit Verfügung vom 26. Februar 2022 einen dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und alle von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten besonderen Haft- gründe. Es versetzte den Beschwerdeführer einstweilen bis zum 24. Mai 2022 in Untersuchungshaft. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 16. Mai 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlän- gerung der Untersuchungshaft (wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr) bis zum 24. August 2022. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellung- nahme vom 19. Mai 2022 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine unverzügliche Ent- lassung aus der Untersuchungshaft, allenfalls unter Anordnung von Ersatz- massnahmen. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Un- tersuchungshaft mit Verfügung vom 20. Mai 2022 bis zum 24. August 2022. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 24. Mai 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 31. Mai 2022 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: -3- " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2022 (HA.2022.249) sei aufzuheben. 2. Das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Mai 2022 sei abzuweisen und der Beschuldigte sei unverzüglich - allenfalls unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen - auf freien Fuss zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Staa- tes." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 3. Juni 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 7. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 10. Juni 2022 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau zu verzichten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Mai 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und form- gerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Was die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen anbelangt, kann auf die zutref- fenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau in seiner E. 3.2.1 verwiesen werden. -4- 2.2. Der Beschwerdeführer bestritt den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau bejahten dringenden Tatverdacht, dass er 163.6 Gramm Ko- kaingemisch (mit einem Reinheitsgrad zwischen 76 und 95 %) gelagert / besessen / aufbewahrt habe, nicht (Beschwerde Ziff. 6). Diesbezüglich ist ein dringender Tatverdacht mit Verweis auf die entsprechenden Ausführun- gen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.2.2 (erster Absatz) ohne Weiteres zu bejahen. 2.3. 2.3.1. Hingegen bestritt der Beschwerdeführer mit Beschwerde den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten dringenden Tatverdacht, dass er mit Kokain gehandelt habe. 2.3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete den Vorwurf des Han- dels mit Kokain in ihrem Haftantrag vom 25. Februar 2022 damit, dass sie wegen eines entsprechenden Verdachts am 15. Februar 2022 eine Obser- vation des Beschwerdeführers angeordnet habe. Im Rahmen dieser Ob- servation sei am 24. Februar 2022 B. als allfälliger Käufer aufgefallen. Bei der Durchsuchung von dessen Fahrzeug seien 20 Gramm eines Kokainge- misches sichergestellt worden. Die Observation selbst hatte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau damit begründet, dass der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer seinen Le- bensstil nicht mit legalen Mitteln bestreiten könne und dass polizeilich seit dem 19. Januar 2022 mehrere verdächtige Treffen zwischen dem Be- schwerdeführer und unbekannten Dritten festgestellt worden seien. In ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 16. Mai 2022 verwies die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau insbesondere auf ihre Ausführungen im Haftantrag vom 25. Februar 2022. Der sich daraus ergebende dringende Tatverdacht habe sich durch zwischenzeitlich ausgewertete Spuren ("DNA- Hit auf Verpackungsmaterial etc.") verdichtet. 2.3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in seiner E. 3.2.2 zum dringenden Tatverdacht vorab auf seine Verfügung vom 26. Februar 2022, in welcher es einen dringenden Tatverdacht im Wesent- lichen gestützt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau im Haftantrag vom 25. Februar 2022 bejaht hatte. Weiter ging es auf die Aussagen von B. vom 25. März 2022 ein, wonach er das bei ihm sicher- gestellte Kokain (entgegen seinen Aussagen vom 25. Februar 2022) nicht -5- vom Beschwerdeführer bezogen habe. Angesichts weiterer Umstände (na- mentlich Bericht des IRM Bern vom 22. März 2022, wonach das im Keller- abteil des Beschwerdeführers und im Auto von B. sichergestellte Kokain aus dem gleichen Pool stammen könnte und einen ähnlichen Reinheitsge- halt [über 90 %] aufweise; Feststellung von DNA des Beschwerdeführers an der Tupperware und den Plastikbeuteln, in welchen das im Keller des Beschwerdeführers sichergestellte Kokain aufbewahrt worden war, obwohl der Beschwerdeführer das bei ihm im Keller gelagerte Kokain nie berührt haben will) kam es zum Schluss, dass die Aussagen von B. vom 25. März 2022 nicht genügten, um den dringenden Tatverdacht auf Handel mit Ko- kain massgeblich zu entkräften. Wie vom Beschwerdeführer selbst vorge- bracht, habe es auch nicht über die Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der Observation des Beschwerdeführers zu befinden. Ein dringender Tatver- dacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz (Lagerung; Besitz; Aufbewahrung; Handel) sei daher zu bejahen. 2.3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde daran fest, dass auf die Aus- sagen von B. bei der Konfrontationseinvernahme vom 25. März 2022 ab- zustellen sei. Die zuvor gemachten, belastenden Aussagen seien nicht ver- wertbar (Ziff. 7). Auch die Auswertung elektronischer Geräte und von Spu- ren habe zu keinen konkreten Hinweisen für einen Betäubungsmittelhandel geführt. Dies gelte insbesondere für die im Fingernagelschmutz festgestell- ten Kokainspuren und die auf der Tupperware und den Plastikbeuteln fest- gestellten DNA-Spuren. Seine Behauptung, das im Keller gelagerte Kokain nicht berührt zu haben, sei nicht widerlegt, zumal die Untersuchung nicht ergeben habe, dass das im Fingernagelschmutz festgestellte Kokain mit dem im Keller gelagerten Kokain übereinstimme (Ziff. 8). Die blosse Mög- lichkeit, dass das bei B. und bei ihm im Keller sichergestellte Kokain (mit ähnlich hohem Reinheitsgehalt) aus dem gleichen Pool stammen könnte, vermöge einen dringenden Tatverdacht auf Kokainhandel bei Weitem nicht zu begründen (Ziff. 9). 2.3.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort u.a. aus, dass es sich beim Grundtatbestandsmerkmal "Lagern" um einen vor- gelagerten Teil des "klassischen" Handels handle, nämlich um das Aufbe- wahren zum Zwecke der späteren Verwendung als Handelsobjekt. Im Kel- lerabteil des Beschwerdeführers sei die beachtliche Menge von 160 Gramm eines Kokaingemisches sichergestellt worden. Dies und die Aus- führungen des IRM Bern (vgl. vorstehende E. 2.3.3) genügten im aktuellen Zeitpunkt für die Annahme eines dringenden Tatverdachts auf Handel mit Kokain. -6- 2.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. Mai 2021 u.a. des mehrfachen, teilweise qualifizierten Kokainhandels für schuldig befunden. U.a. wegen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verdächtiger (polizeilich festgestellter) Kontakte mit Dritten wurde seine Observation (Art. 282 StPO) angeordnet. Dabei wurde am 24. Februar 2022 als allfälliger Käufer von Betäubungsmitteln C. eruiert und kontrolliert und wurden dabei 20 Gramm eines Kokaingemisches sicherge- stellt. Bei der gleichentags beim Beschwerdeführer durchgeführten Haus- durchsuchung wurden im Keller des Beschwerdeführers 163.6 Gramm ei- nes "klumpenartigen" Kokaingemisches sichergestellt, abgepackt in 6 Plas- tikbeuteln (je 3 à knapp 5 Gramm und je 3 à knapp 50 Gramm). Gemäss forensisch-chemischem Abschlussbericht des IRM Bern vom 22. März 2022 könnten das im Keller des Beschwerdeführers und bei B. sicherge- stellte Kokaingemisch aus dem gleichen Pool stammen. Angesichts dieser Umstände vermag die durch nichts unterlegte Behaup- tung des Beschwerdeführers, das in seinem Keller sichergestellte Kokain (zwar) in der Tupperware versorgt zu haben, dabei aber nichts Anderes im Sinne gehabt zu haben, als dieses für 3 - 4 Tage aufzubewahren (Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2022 [act. 48 ff.], Fragen 59 f.), den sich aus den übrigen Umständen geradezu aufdrängenden drin- genden Tatverdacht, dass das beim Beschwerdeführer sichergestellte Ko- kaingemisch zumindest weit überwiegend für die Veräusserung bestimmt war, einerseits zwar nicht zu entkräften. Andererseits gibt es hinsichtlich des im Keller sichergestellten Kokaingemisches aber auch keine Hinweise für irgendwelche bereits stattgefundenen oder konkret geplanten Ver- äusserungsbemühungen des Beschwerdeführers. Ob dem Beschwerde- führer bei dieser Ausgangslage "Handel" mit dem bei ihm im Keller sicher- gestellten Kokain zum Vorwurf gemacht werden kann, ist fraglich, kann aber offen bleiben, zumal sich die Wortwahl "unerlaubter Betäubungsmit- telhandel" letztlich einzig auf gewisse Handlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG beziehen kann (vgl. hierzu auch GUSTAV HUG-BEELI, in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, Rz 1088 zu Art. 19 BetmG). Nachdem in Bezug auf das im Keller des Beschwerdeführers sicherge- stellte Kokaingemisch [ca. 160 Gramm mit hohem Reinheitsgrad] zumin- dest ein dringender Tatverdacht besteht, dass dieses letztlich zur Ver- äusserung bestimmt war und dass dies dem Beschwerdeführer bekannt war (vgl. hierzu auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2022 [act. 12 ff.], Fragen 35 - 37, 51 - 56), hat der Beschwerdeführer mut- masslich allein schon dadurch, dass er dieses Kokaingemisch gelagert / besessen / aufbewahrt hat, eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz begangen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.1, wonach der Besitz einer -7- qualifizierten Drogenmenge jedenfalls dann unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fällt, wenn diese zur Abgabe an Dritte bestimmt war). Was das bei B. sichergestellte Kokaingemisch anbelangt, gab dieser bei seiner zweiten Einvernahme vom 25. März 2022 (act. 28 ff.) zwar zu Pro- tokoll, dass der Beschwerdeführer mit dem bei ihm sichergestellten Koka- ingemisch nichts zu tun gehabt habe (vgl. etwa Frage 32). Auch stimmt die Aussage von B., dass das Treffen vom 24. Februar 2022 einzig mit Spiel- schulden (von ihm gegenüber dem Beschwerdeführer) in Zusammenhang gestanden habe (Frage 20), mit entsprechenden Aussagen des Beschwer- deführers überein (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2022 [act. 48 ff.] Frage 42; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2022 [act. 12 ff.] Frage 68). Wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit zutreffender Begründung vermerkt (E. 3.2.2), sind die Aussagen von B. vom 25. März 2022 aber nicht geeignet, den auf konkre- ten Umständen basierenden dringenden Tatverdacht, dass B. das bei ihm sichergestellte Kokaingemisch vom Beschwerdeführer bezogen hat, zu entkräften. So wirken seine Aussagen, dass das bei ihm direkt im An- schluss an das Treffen mit dem Beschwerdeführer sichergestellte Kokain "Kollegen" gehöre (Fragen 50 - 57, 61) und einzig wegen eines Streits wäh- rend einer Woche in seinem Auto verblieben sei (Frage 62 f.), wo er es trotz kurzer Suche nicht gefunden (Frage 64) und schliesslich vergessen habe (Frage 23), insgesamt wenig glaubhaft. Naheliegender erscheint es, dass das bei B. sichergestellte Kokaingemisch diesem erst bei dem wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelhandel observierten Treffen (zu dessen Ablauf vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2022 [act. 12 ff.] Frage 69) vom Beschwerdeführer (in dessen Keller ca. 160 Gramm eines offenbar ähnlichen Kokaingemisches gelagert waren) übergeben worden war und dass es sich bei den behaupteten Spielschulden um eine vorab getroffene Absprache handelte. Wie es sich abschliessend damit ver- hält, wird zwar das Sachgericht zu entscheiden haben. Dass das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau diesbezüglich einen dringenden Tatverdacht auf Handel mit Kokain bejahte, ist aber nicht zu beanstanden. Ob dieser Handel (isoliert betrachtet) wegen der gehandelten Menge be- reits als eine qualifizierte Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a StPO zu betrachten ist, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. hierzu etwa BGE 120 IV 334 E. 2a) bei mindestens 18 Gramm reinen Ko- kains der Fall wäre, kann offenbleiben. So oder anders liegt ein dringender Tatverdacht auf zumindest teilweise qualifizierte Widerhandlungen des Be- schwerdeführers gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. 3. 3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonde- ren Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederho- lungsgefahr (lit. c) StPO voraus. -8- 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten besonderen Haft- gründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr. 3.3. 3.3.1. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO – wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 3.5.1 sinngemäss festgestellt – drei Elemente konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwieder- holung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer. Betreffend die An- forderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proporti- onalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Si- cherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur An- nahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In sol- chen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, setzte potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr rest- riktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungüns- tige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabding- bar ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5 und 2.9). Richtig ist auch der Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.5.1, wo- nach auch persönlichen Umständen (wie psychischen Abnormitäten, Ar- beitslosigkeit, sozialen Beziehungen usw.) Rechnung zu tragen ist. 3.3.2. Das Vortatenerfordernis ist nur schon angesichts der mit Urteil des Bezirks- gerichts Lenzburg vom 27. Mai 2021 ergangenen Schuldsprüche wegen - mehrfachen, teilweise qualifizierten Kokainhandels (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) und - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) ohne Weiteres erfüllt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom 11. November 2015 E. 2.2, wonach es auf die Anzahl der Straftaten, nicht aber auf die Anzahl der Vorstrafen ankommt). -9- Was die Rückfallprognose anbelangt, fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm mit Stellungnahme vom 26. Februar 2022 (Ziff. 4) selbst zutreffend bemerkt – wegen der gegen ihn vom Be- zirksgericht Lenzburg mit Urteil vom 27. Mai 2021 ausgesprochenen, vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil SST.2021.231 vom 18. Novem- ber 2021 bestätigten und derzeit vom Bundesgericht zu prüfenden (Verfah- rensnummer 6B_1494/2021) Landesverweisung unter grossem Bewäh- rungsdruck stand und steht. An sich sollte alles, was der Beschwerdeführer gegen die Landverweisung (und die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau geltend gemachte Fluchtgefahr) vorbringt, mehr als ausreichend sein, um ihn von jeder weiteren Delinquenz abzuhalten. Dass dem mut- masslich gerade nicht so war, relativiert seine Ausführungen zur sogenann- ten Härtefallklausel (und auch zur Fluchtgefahr). Seine Behauptung, dass für ihn der Verbleib in der Schweiz an erster Stelle stehe (Beschwerde Ziff. 10), verliert angesichts seiner mutmasslichen Bereitschaft, diesen (konkret gefährdeten) Verbleib durch weitere Delinquenz zusätzlich massiv zu gefährden, weitestgehend an Gehalt. Selbst wenn der Beschwerdefüh- rer tatsächlich aus den von ihm genannten Motiven (v.a. familiärer und be- ruflicher Art) die ihm konkret drohende Landesverweisung abwenden wollte, sind selbst diese Motive offenbar nicht stark genug, ihn von weiterer schwerer Delinquenz abzuhalten, was auf eine sehr hohe kriminelle Ener- gie des Beschwerdeführers hinweist und erwarten lässt, dass der Be- schwerdeführer im Falle seiner Freilassung im ähnlichen Stil wie bisher in auch qualifizierter Weise dem Betäubungsmittelgesetz zuwiderhandeln und so die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen würde, was ihm mutmasslich auch möglich wäre, zumal über sein diesbezügliches Bezie- hungsnetz wenig bis nichts bekannt ist. Insofern drohen im Falle der Haft- entlassung mit (sehr) hoher Wahrscheinlichkeit weitere, die Sicherheit Drit- ter relativ stark gefährdende Verbrechen. Unter solchen Umständen ist Wiederholungsgefahr ohne Weiteres zu bejahen. 3.4. 3.4.1. Das Gesagte wirkt sich (wie bereits bei der Wiederholungsgefahr angedeu- tet) auch auf die Beurteilung der Fluchtgefahr aus (zu deren theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.4.1 verwiesen werden). Wenn der Beschwerdeführer seine verbliebenen Chancen, die ihm konkret drohende Landesverweisung noch abzuwenden, durch weitere Delinquenz geradezu unterminiert (wovon derzeit nach dem in E. 2 Ausgeführten aus- zugehen ist), kann gegen die Annahme von Fluchtgefahr jedenfalls nicht vorgebracht werden, dass durch eine allfällige Flucht die Ausführungen des Beschwerdeführers zur noch strittigen Landesverweisung (bzw. seine dies- bezügliche Verteidigungsstrategie) erheblich an Glaubwürdigkeit verlören. - 10 - Weiter relativierte etwa bereits das Bezirksgericht Lenzburg in seinem Ur- teil vom 27. Mai 2021 die vom Beschwerdeführer insbesondere gegen die Fluchtgefahr ins Feld geführte familiäre Situation dahingehend, dass es von einem nicht unbelasteten Eheleben sprach und auch eine zumindest ab- strakte Kindeswohlgefährdung erwähnte (E. 5.2). Das familiäre Idyll, auf welches sich der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss beruft, wird denn auch nicht nur durch seine fortgesetzte Delinquenz relativiert, son- dern beispielsweise auch durch seine Aussage vom 12. Mai 2022 (act. 48 ff.), wonach er "ein Mann" sei und zu Hause "kein Theater" wolle, wenn er im Ausgang irgendeiner Frau die Nummer gebe (Frage 35). Auch gab er bei der Eröffnung seiner Festnahme am 25. Februar 2022 zu Protokoll, nicht zu wissen, ob seine Ehefrau noch bei der D. in R. angestellt sei (Frage 67). Auch was die berufliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist diese jedenfalls nicht von einer Art, dass allein deshalb Fluchtgefahr ohne Weiteres zu verneinen wäre. Zwar sprach der Beschwerdeführer mit Be- schwerde (Ziff. 10) davon, dass er seit Jahren bei derselben Arbeitgeberin arbeite. Bei seiner Einvernahme vom 25. März 2022 (act. 12 ff.) gab er aber auch zu Protokoll, - dass er zwar seit 2012 oder 2013 beim E. in S. arbeite (Fragen 17 f.), aber erst seit 2019 als Mechaniker ("Service für Lastwagen") (Frage 19), - dass er mal bemerkt habe, dass er viele Sachen vergesse, was "mit dem Mechanischen" schwierig sei, weil man da konzentriert sein müsse (Frage 22), - dass er auch Ausfälle gehabt habe, weil er "mit den Tabletten" nicht zur Arbeit habe gehen können (Frage 23), - dass er nicht sagen könne, wie lange er "im Januar" gefehlt habe (Frage 24), - dass er "ab Februar" nicht gearbeitet habe (Frage 25) bzw. im Jahr 2022 aufgrund seiner "Erkrankung" nicht gearbeitet habe, weil die Ar- beit nicht leicht sei, weil man sich konzentrieren müsse, was am Morgen nicht gehe, wenn er abends "diese Tabletten" nehmen müsse, weshalb er krankgeschrieben gewesen sei (Frage 26). 3.4.2. Unter Berücksichtigung der obengenannten Umstände erweckt die mut- masslich fortgesetzte Delinquenz des Beschwerdeführers erhebliche Zwei- fel daran, dass der Beschwerdeführer (wie von ihm behauptet) in der Schweiz bleiben will, weil er hier familiär und beruflich verankert sei und verankert bleiben möchte, und stellt sich damit ernsthaft die Frage, ob es nicht niederschwelligere, nicht besonders schützenswerte und auch nicht sicher einzuschätzende reine Praktikabilitätsüberlegungen sind, die den - 11 - Beschwerdeführer bis anhin davon abhielten, zu fliehen bzw. die Schweiz zu verlassen. Zur diesbezüglichen Unsicherheit trägt insbesondere auch bei, dass Hin- tergrund der kriminellen Machenschaften des Beschwerdeführers auch eine Drogensucht des Beschwerdeführers sein könnte, zumal er offenbar positiv auf Kokain getestet wurde, obwohl er nichts genommen haben will (Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 25. Februar 2022, Frage 12). Zur diesbezüglichen Unsicherheit trägt weiter auch bei, dass offenbar die bisherige Familienwohnung zwischenzeitlich aufgegeben werden musste (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2022 [act. 48 ff.], Frage 13). In Mitberücksichtigung dieser Umstände fällt die Abwägung fluchthemmen- der Faktoren gegenüber den für eine Flucht sprechenden Faktoren, wie sie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bereits mit Verfü- gung vom 26. Februar 2022 (E. 2.2.2) in nach wie vor aktueller Weise vor- genommen hat, weiterhin zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, wo- mit der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen ist. 4. 4.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). 4.2. Dass der Beschwerdeführer, wenn er bereits zur Flucht entschlossen wäre oder (was jederzeit möglich erscheint) sich zur Flucht noch entschliessen würde, sich allein aufgrund von Ersatzmassnahmen von einer Flucht ab- halten liesse, erscheint ebenso unwahrscheinlich, wie dass er sich durch irgendwelche Ersatzmassnahmen von weiterer Delinquenz abhalten liesse. Von daher sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen sich der festgestellten Flucht- und Wiederholungsgefahr hinreichend begegnen liesse. Die diesbezüglichen Ausführungen des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau in seiner E. 3.6.2 sind nicht zu beanstanden. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde (Ziff. 14), wonach eine mit einer Meldepflicht und/oder einem Electronic Monitoring verbundene Schriftensperre hinreichende Gewähr für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz bieten würde, überzeugen - 12 - nicht, zumal sie nicht näher begründet sind bzw. einzig (fälschlicherweise) mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts auch auf Kokainhandel be- gründet sind. 4.3. Auch die weiteren Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (in seinen E. 3.7.1 und E. 3.7.2) zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Haftverlängerung sind überzeugend. Sie wurden vom Beschwerdeführer mit Beschwerde nicht beanstandet, weshalb ohne Wei- teres darauf verwiesen werden kann. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist demensprechend abzuweisen. 5. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzu- legen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 1'066.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard