Dies erscheint angesichts des dringenden Tatverdachts auf mehrfache Sachbeschädigung im erwähnten Ausmass als verhältnismässig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Rechtsgut Vermögen und juristische Personen als Geschädigte seien nicht besonders schützenswert und es bestehe nur ein bescheidenes Interesse an der Strafverfolgung (vgl. Beschwerde S. 6), steht diese Auffassung insbesondere im Widerspruch zu den für die Vermögensdelikte generell und den Tatbestand der Sachbeschädigung im Speziellen vorgesehenen gesetzlichen Strafrahmen und kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass keine Gefahr einer Überhaft besteht.