5.2. Der gesetzliche Strafrahmen für Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde (S. 6) nachvollziehbar davon aus, dass sich der jeweilige Schaden bei den einzelnen Geschädigten (höchstens) um "ein paar hunderte bis tausende Franken" bewegen dürfte. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bewegt sich damit allerdings nicht mehr im Bagatellbereich. Alleine mit der Beschädigung des Schaufensters, bei der am Tatort DNA-Spuren des Beschwerdeführers gefunden - 11 -