Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht ausgesagt, dass er sich eine Zukunft nur in der Schweiz vorstellen könne ("Es kann sein, dass ich morgen in Afrika bin."). Sodann droht dem Beschwerdeführer bei einem Verbleib in der Schweiz nicht nur eine empfindliche Strafe im vorliegenden Strafverfahren, sondern er muss gegebenenfalls auch mit erheblichen Zivilforderungen der Geschädigten bzw. deren Versicherungen rechnen. Im Haftverfahren grundsätzlich unbeachtlich bzw. im Falle einer Verurteilung vom Sachrichter zu entscheiden ist die Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.2); es besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.