er wohnte vor seiner Verhaftung bei den Eltern. Hingegen hat sein zwischenzeitlicher einjähriger Aufenthalt in S. und R. bei Familienangehörigen und Freunden gezeigt, dass er auch dort über intakte soziale Bindungen verfügt und er auf die unmittelbare persönliche Unterstützung seiner Eltern und Geschwister nicht angewiesen ist. Da er bis zum jungen Erwachsenenalter in R. lebte, wäre bei einer Auswanderung namentlich nach R. nicht mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht ausgesagt, dass er sich eine Zukunft nur in der Schweiz vorstellen könne ("Es kann sein, dass ich morgen in Afrika bin.").