Der Beschwerdeführer, welcher über die Staatsbürgerschaft von S. und R. verfügt, ist nicht in der Schweiz aufgewachsen und sozialisiert worden. Er hält sich erst seit ungefähr 5 Jahren in der Schweiz auf, mit einem längeren Unterbruch von einem Jahr, welches er in seinen Herkunftsländern S. und R. bei Familienangehörigen und Freunden verbrachte. Er verfügt in der Schweiz seit längerem über keine Arbeitsstelle und derzeit auch nicht über - 10 -