4.4. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Schweiz angemeldet und verfügte über eine L-Kurzaufenthaltsbewilligung, welche am 31. Januar 2022 abgelaufen ist (vgl. Polizeirapport vom 17. Mai 2022, act. 12). Gemäss seinen eigenen Aussagen wuchs er in seinen ersten fünf Lebensjahren in S. und danach bis zum Alter von 20 Jahren in R. auf. Anschliessend kam er erstmals (2017 oder 2018) in die Schweiz. Er habe dann die Schweiz wieder für ein Jahr verlassen und habe sich in R. bei Freunden und in S. "bei der Familie" aufgehalten. Ungefähr 2020 sei er wieder zurückgekehrt, bis im Januar 2022 sein Aufenthaltstitel abgelaufen sei.