Seit er geboren worden sei, habe er – abgesehen von einigen Ferienwochen – immer bei einem seiner Elternteile gewohnt. Er werde die Schweiz -9- daher sicherlich nicht verlassen. Er habe bereits in der Schweiz gearbeitet. Da er EU-Bürger sei, sei es für ihn unproblematisch, Aufenthaltspapiere zu beschaffen, was er nach seiner Entlassung tun werde (Beschwerde S. 5 f.).