4.2. Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen vor, selbst wenn er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden sollte, wovon nicht auszugehen sei, so werde diese aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwingend bedingt ausgesprochen werden müssen. Er sei immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt, obwohl er Freunde und Familie im Ausland habe. Er lebe seit vielen Jahren bei seiner Kernfamilie, d.h. bei seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern in Q.. Er sei von ihnen offensichtlich abhängig und werde von ihnen unterstützt. Seit er geboren worden sei, habe er – abgesehen von einigen Ferienwochen – immer bei einem seiner Elternteile gewohnt.