Seine Eltern und Geschwister lebten hier, trotzdem sei er in den letzten Jahren immer wieder längere Zeit nach S. oder R. gereist und habe dort bei Freunden und Familie gelebt. Aufgrund der Anknüpfungspunkte zum Ausland und der angesichts der Tatvorwürfe drohenden Freiheitsstrafe sei von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Flucht auszugehen (angefochtene Verfügung E. 2.2).