4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von R. und S. ohne festen Wohnsitz und ohne Papiere in der Schweiz. Er habe keine Arbeitsstelle in der Schweiz und spreche kaum Deutsch. Seine finanzielle Lage sei prekär, da er von seinen Eltern unterstützt werde und kein eigenes Einkommen erziele. Der Beschwerdeführer sei in S. und R. aufgewachsen und als Erwachsener in die Schweiz gekommen. Seine Eltern und Geschwister lebten hier, trotzdem sei er in den letzten Jahren immer wieder längere Zeit nach S. oder R. gereist und habe dort bei Freunden und Familie gelebt.