möglich sein, die Geschädigten (insbesondere in Fällen mit einschlägigen DNA- Treffern) über die mutmassliche Täterschaft des Beschwerdeführers aufzuklären und ihnen Gelegenheit zu geben, einen Strafantrag zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2021 vom 16. September 2021 E. 1.2). In der Zwischenzeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Verurteilung des Beschwerdeführers an fehlenden Strafanträgen scheitern wird. 3.5.7. Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist somit zu bejahen. Ob und inwieweit die mehreren Sachbeschädigungen unter Art. 144 Abs. 3 StGB fallen, weil sie eine "natürliche Handlungseinheit" bilden, kann offen bleiben.