dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte zwischen dem 20. April und dem 16. Mai 2022. Die Antragsfrist ist damit für alle fraglichen Delikte auf jeden Fall noch nicht abgelaufen und es finden sich keine Hinweise in den Akten dafür, dass einer oder mehrere Geschädigte auf einen Strafantrag verzichtet hätten. Der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten muss es möglich sein, die Geschädigten (insbesondere in Fällen mit einschlägigen DNA- Treffern) über die mutmassliche Täterschaft des Beschwerdeführers aufzuklären und ihnen Gelegenheit zu geben, einen Strafantrag zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2021 vom 16. September 2021 E. 1.2).