172ter StGB massgeblichen Grenze von Fr. 300.00 ausgegangen werden bzw. ist gerade im Fall der eingeworfenen Schaufensterscheibe mit einem Schaden von mehreren tausend Franken zu rechnen. Es kann damit offen bleiben, ob beim Vorfall, welchen B. und C. bezeugen können, effektiv nur ein geringer Sachschaden entstanden ist, oder ob sie dies beim angeblichen zweimaligen Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdeführer nur behaupteten, um diesen zu beruhigen und eine Eskalation zu vermeiden.