Bei einer Sachbeschädigung gemäss dem Grundtatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB, wobei nach Art. 221 Abs. 1 StPO als allgemeiner Haftgrund ein dringender Tatverdacht bezüglich eines Vergehens ausreichend ist. Immerhin kann bei den drei Vorfällen, für welche DNA-Treffer vorliegen, aufgrund der Art des Schadens (eingeworfene Fahrzeug- bzw. Schaufensterscheiben) von einem Schaden deutlich über der für Art. 172ter StGB massgeblichen Grenze von Fr. 300.00 ausgegangen werden bzw. ist gerade im Fall der eingeworfenen Schaufensterscheibe mit einem Schaden von mehreren tausend Franken zu rechnen.