Demselben Polizeirapport ist zu entnehmen, dass der Kantonspolizei Aargau 27 Sachbeschädigungen in Q. bekannt seien, welche aufgrund des Modus operandi von der gleichen Täterschaft verübt worden sein dürften (act. 55). Unter diesen Umständen ist mindestens für die genannten Sachbeschädigungen, bei welchen DNA-Spuren des Beschwerdeführers vorliegen, von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, und es bestehen ernsthafte Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum und in derselben Gegend noch zahlreiche weitere gleichartige Delikte (Einwerfen oder -schlagen von Scheiben mit einem Stein oder einem anderen Gegenstand, ohne jeweils etwas entwen-