beschädigten Fahrzeug (eingeworfene Fensterscheibe) angetroffen hätten, kurz nachdem sie das Geräusch der Beschädigung gehört hätten (act. 56). Im jetzigen frühen Verfahrenszeitpunkt kann die blosse Tatsache, dass diese Aussagen noch nicht in einer formellen Zeugenbefragung erhoben worden sind, nicht dazu führen, dass sie als Indizien im Haftverfahren nicht verwendet werden dürften. Demselben Polizeirapport ist zu entnehmen, dass der Kantonspolizei Aargau 27 Sachbeschädigungen in Q. bekannt seien, welche aufgrund des Modus operandi von der gleichen Täterschaft verübt worden sein dürften (act. 55).