Der Verfahrensleiter wies im Beschwerdeverfahren betreffend die Erstellung des DNA-Profils (SBK B) mit Verfügung vom 13. Juni 2022 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Dementsprechend sind zum heutigen Zeitpunkt die gestützt auf dieses Profil erstellten Auswertungen zu beachten. Sollte die Beschwerde gegen die Erstellung des DNA- Profils gutgeheissen werden, wird dies in einem allfälligen zukünftigen Haftverfahren und im Hauptverfahren zu berücksichtigen sein.