3.5.3. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die DNA-Auswertungen seien auch aus dem Grund nicht zu berücksichtigen, weil er gegen die Verfügung vom 19. Mai 2022 betreffend die Erstellung des DNA-Profils Beschwerde erhoben und die aufschiebende Wirkung verlangt habe. Es sei somit noch nicht geklärt, ob die Erstellung des DNA-Profils überhaupt rechtmässig sei oder ob das Profil wieder aus dem System gelöscht werden müsse (Eingabe vom 10. Juni 2022 Ziff. 2.1.3).