Dies gilt unter dem Gesichtspunkt der raschestmöglichen richterlichen Prüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK) auch für erstmals geltend gemachte haftrelevante Noven, die sich zuungunsten der beschuldigten Person auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3).