3.5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den DNA-Auswertungen handle es sich um ihn nicht entlastende Noven, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen seien (Eingabe vom 10. Juni 2022 Ziff. 2.1.2). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 hat die kantonale Beschwerdeinstanz in Haftbeschwerdeverfahren aufgrund des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) allerdings auch erstmals geltend gemachte haftrelevante Noven zu berücksichtigen (E. 4.6). Dies gilt unter dem Gesichtspunkt der raschestmöglichen richterlichen Prüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff.