Nach dem Gesagten habe sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bereits erheblich erhärtet. Es sei gerichtsnotorisch, dass bereits eine grosse Schaufensterscheibe schnell mehrere tausend Franken koste. Handle es sich um Sicherheitsglas – was bei Geschäftsliegenschaften bereits aus Sicherheitsgründen zwingend sei – werde die Schadenssumme im fünfstelligen Bereich sein. Dieser Betrag reiche aus, um die Qualifikation nach Art. 144 Abs. 3 StGB zu bejahen. Aufgrund der Vielzahl der Delikte könne sie die Deliktssumme zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffern. Die Schadensschätzungen in den einzelnen Delikten liefen noch und die Rapporte der jeweiligen Delikte lägen noch nicht vor.