Vor diesem Hintergrund sei äusserst fraglich, ob überhaupt ein Strafverfahren hätte eröffnet werden dürfen oder noch eröffnet werden dürfte. Die Aussagen der Zeugen, sie hätten ihn bei den Fahrzeugen angetroffen und später in der Tankstelle wiedererkannt, seien nicht in einer strafprozessualen Zeugenbefragung mit Rechtsbelehrung und Teilnahmerechten gemacht worden. Ihnen könne kein hoher Wahrheitsgehalt zugemessen werden (Beschwerde S. 3 f.). -5-