Nur gerade zwei Geschädigte seien aus den Beilagen zum Haftantrag bekannt. Ebenso stelle die Ausführung, der Schaden belaufe sich auf über Fr. 100'000.00, eine unbelegte Behauptung dar. Die Zeugen B. und C. hätten sogar ausgeführt, sie hätten ihm gesagt, es sei schon gut, es sei ja nur ein geringer Sachschaden entstanden. Vor diesem Hintergrund sei äusserst fraglich, ob überhaupt ein Strafverfahren hätte eröffnet werden dürfen oder noch eröffnet werden dürfte.