Die Deliktsbeträge pro Einzelfall dürften sich auf höchstens ein paar tausend Franken belaufen, weshalb Abs. 1 der genannten Bestimmung anzuwenden sei. Die Sachbeschädigungen könnten daher nicht von Amtes wegen, sondern einzig auf Antrag verfolgt werden. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten könne nicht entnommen werden, dass auch nur ein einziger Strafantrag gestellt worden sei. Weder im Haftantrag inkl. Beilagen noch im vorinstanzlichen Entscheid sei ausserdem ausgeführt, wann, wo und zu wessen Nachteil die Sachbeschädigungen begangen worden sein sollen. Nur gerade zwei Geschädigte seien aus den Beilagen zum Haftantrag bekannt.