3.2. Der Beschwerdeführer macht zum dringenden Tatverdacht zusammengefasst geltend, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten gelange Art. 144 Abs. 3 StGB nicht zur Anwendung. Es handle sich (mangels natürlicher Handlungseinheit) nicht um eine einzige Sachbeschädigung, bei welcher ein grosser Schaden entstanden sei, sondern um mutmasslich 27 Einzeldelikte, die separat beurteilt werden müssten und "deren Schadensumme" nicht addiert werden könne. Die Deliktsbeträge pro Einzelfall dürften sich auf höchstens ein paar tausend Franken belaufen, weshalb Abs. 1 der genannten Bestimmung anzuwenden sei.