Die Untersuchung stehe noch am Anfang. Es müssten die an den Tatorten gefundenen Spurenträger und DNA-Spuren noch ausgewertet werden, was einige Zeit in Anspruch nehme. Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2022 die Frontscheiben an den Autos der Zeugen beschädigt habe und dass diese Tat in einem engen Zusammenhang mit den Delikten am Wohnort des Beschwerdeführers stünden, habe sich erhärtet, weshalb ein dringender Tatverdacht zu bejahen sei (E. 2.1 der angefochtenen Verfügung).