3. 3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Die Vorinstanz hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer werde mehrfache Sachbeschädigung vorgeworfen. Es sei belegt, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2022 von zwei Personen angetroffen worden sei, als er neben deren Autos gestanden sei, bei welchen unmittelbar zuvor die Frontscheiben eingeschlagen worden seien, was die Zeugen wenige Augenblicke davor gehört hätten. Der Beschwerdeführer habe sich vom Tatort entfernt, weshalb die beiden Zeugen ihn verfolgt hätten. Als er dies bemerkt habe, habe er einen Stein in die Hand genommen.