3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.