2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. Mai 2022 mit Verfügung vom 19. Mai 2022 einstweilen bis zum 16. Juli 2022 in Untersuchungshaft. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen ihm am 23. Mai 2022 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 31. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19.05.2022 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.