Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.177 / va (HA.2022.252; STA.2022.1884) Art. 189 Entscheid vom 15. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Gefängnis B amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Moëna Mika, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 19. Mai 2022 betreffend Antrag auf Anordnung von Untersuchungs- haft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Mai 2022 festgenommen. 2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Be- schwerdeführer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. Mai 2022 mit Verfügung vom 19. Mai 2022 einstweilen bis zum 16. Juli 2022 in Untersuchungshaft. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen ihm am 23. Mai 2022 zugestell- ten Entscheid mit Eingabe vom 31. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit fol- genden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19.05.2022 sei auf- zuheben. 2. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen An- trägen fest. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 ge- richtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An- lass. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts. Die Vorinstanz hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dem Be- schwerdeführer werde mehrfache Sachbeschädigung vorgeworfen. Es sei belegt, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2022 von zwei Personen angetroffen worden sei, als er neben deren Autos gestanden sei, bei wel- chen unmittelbar zuvor die Frontscheiben eingeschlagen worden seien, was die Zeugen wenige Augenblicke davor gehört hätten. Der Beschwer- deführer habe sich vom Tatort entfernt, weshalb die beiden Zeugen ihn ver- folgt hätten. Als er dies bemerkt habe, habe er einen Stein in die Hand genommen. Die beiden Zeugen hätten versucht, ihn zu beschwichtigen, woraufhin er den Stein gegen eine Lärmschutzwand geschlagen habe. Die Zeugen seien nach Hause gegangen und hätten beschlossen, in der nahe- gelegenen Tankstelle einkaufen zu gehen. Dort seien sie wiederum auf den Beschwerdeführer gestossen, was mit Fotos und einer Videoaufnahme be- legt sei und vom Beschwerdeführer zugestanden worden sei. Dieser Vorfall alleine würde nicht genügen, den dringenden Tatverdacht "für die Deliktse- -4- rie" zu begründen. Weitere Indizien, welche für die Täterschaft des Be- schwerdeführer sprächen, seien jedoch, dass die Delikte alle in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers begangen worden seien. Wie beim Vorfall vom 14. Mai 2022 seien nur Scheiben eingeschlagen worden, hauptsächlich mit einem Stein, entwendet worden sei nichts. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich bei der kantonalen Notrufzentrale ge- meldet, weil sich der Beschwerdeführer in einem psychischen Ausnahme- zustand befunden habe und sich seit längerer Zeit psychisch auffällig ver- halte. Er sei oft am Abend und in der Nacht draussen und gehe spazieren. Die Untersuchung stehe noch am Anfang. Es müssten die an den Tatorten gefundenen Spurenträger und DNA-Spuren noch ausgewertet werden, was einige Zeit in Anspruch nehme. Der Verdacht, dass der Beschwerde- führer am 14. Mai 2022 die Frontscheiben an den Autos der Zeugen be- schädigt habe und dass diese Tat in einem engen Zusammenhang mit den Delikten am Wohnort des Beschwerdeführers stünden, habe sich erhärtet, weshalb ein dringender Tatverdacht zu bejahen sei (E. 2.1 der angefochte- nen Verfügung). 3.2. Der Beschwerdeführer macht zum dringenden Tatverdacht zusammenge- fasst geltend, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten gelange Art. 144 Abs. 3 StGB nicht zur Anwendung. Es handle sich (mangels natürlicher Handlungseinheit) nicht um eine einzige Sachbe- schädigung, bei welcher ein grosser Schaden entstanden sei, sondern um mutmasslich 27 Einzeldelikte, die separat beurteilt werden müssten und "deren Schadensumme" nicht addiert werden könne. Die Deliktsbeträge pro Einzelfall dürften sich auf höchstens ein paar tausend Franken belau- fen, weshalb Abs. 1 der genannten Bestimmung anzuwenden sei. Die Sachbeschädigungen könnten daher nicht von Amtes wegen, sondern ein- zig auf Antrag verfolgt werden. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten könne nicht entnommen werden, dass auch nur ein einziger Strafantrag gestellt worden sei. Weder im Haftantrag inkl. Beilagen noch im vorinstanzlichen Entscheid sei ausserdem ausgeführt, wann, wo und zu wessen Nachteil die Sachbeschädigungen begangen worden sein sollen. Nur gerade zwei Geschädigte seien aus den Beilagen zum Haftantrag be- kannt. Ebenso stelle die Ausführung, der Schaden belaufe sich auf über Fr. 100'000.00, eine unbelegte Behauptung dar. Die Zeugen B. und C. hät- ten sogar ausgeführt, sie hätten ihm gesagt, es sei schon gut, es sei ja nur ein geringer Sachschaden entstanden. Vor diesem Hintergrund sei äus- serst fraglich, ob überhaupt ein Strafverfahren hätte eröffnet werden dürfen oder noch eröffnet werden dürfte. Die Aussagen der Zeugen, sie hätten ihn bei den Fahrzeugen angetroffen und später in der Tankstelle wiederer- kannt, seien nicht in einer strafprozessualen Zeugenbefragung mit Rechts- belehrung und Teilnahmerechten gemacht worden. Ihnen könne kein hoher Wahrheitsgehalt zugemessen werden (Beschwerde S. 3 f.). -5- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt mit der Beschwerdeantwort zum dringenden Tatverdacht namentlich aus, unterdessen lägen bereits drei DNA-Hits gegen den Beschwerdeführer vor. Es handle sich dabei um zwei Sachbeschädigungen von Autofensterscheiben (nicht die Vorfälle, die zur Verhaftung geführt hätten) und eine Sachbeschädigung eines Schau- fensters eines Optikergeschäfts. Es sei davon auszugehen, dass weitere DNA-Hits folgen würden, da die Einspeisung der Tatspuren nach und nach erfolge. Nach dem Gesagten habe sich der Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer bereits erheblich erhärtet. Es sei gerichtsnotorisch, dass bereits eine grosse Schaufensterscheibe schnell mehrere tausend Franken koste. Handle es sich um Sicherheitsglas – was bei Geschäftsliegenschaf- ten bereits aus Sicherheitsgründen zwingend sei – werde die Schadens- summe im fünfstelligen Bereich sein. Dieser Betrag reiche aus, um die Qualifikation nach Art. 144 Abs. 3 StGB zu bejahen. Aufgrund der Vielzahl der Delikte könne sie die Deliktssumme zum jetzigen Zeitpunkt nicht bezif- fern. Die Schadensschätzungen in den einzelnen Delikten liefen noch und die Rapporte der jeweiligen Delikte lägen noch nicht vor. Bei der im Haftan- trag vorgebrachten Deliktssumme handle es sich um eine sehr konserva- tive Schätzung (Beschwerdeantwort S. 2). 3.4. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts kann im Rahmen des Haftverfahrens im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter keine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweiser- gebnisse vorgenommen werden. Macht ein Inhaftierter – wie hier – geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist daher zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Inhaftierten an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Grün- den bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist damit weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; BGE 143 IV 330 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundes- gerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1). -6- 3.5. 3.5.1. Die mit der Beschwerdeantwort eingereichten Auswertungen zeigen drei DNA-Übereinstimmungen zwischen Tatortspuren und dem Profil des Be- schwerdeführers: Diese betreffen eine zwischen dem 22. und 23. April 2022 mit einem metallenen Gegenstand eingeschlagene Schaufenster- scheibe, eine zwischen dem 26. und 27. April 2022 mit einem Stein einge- schlagene Fahrzeugscheibe und eine weitere am 4. Mai 2022 mit einem Stein eingeschlagene Fahrzeugscheibe, wobei sich alle Delikte in Q. ereig- net haben. 3.5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den DNA-Auswertungen handle es sich um ihn nicht entlastende Noven, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen seien (Eingabe vom 10. Juni 2022 Ziff. 2.1.2). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 hat die kantonale Beschwerdeinstanz in Haftbeschwerdeverfahren aufgrund des Beschleuni- gungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) allerdings auch erstmals geltend gemachte haftrelevante Noven zu berücksichtigen (E. 4.6). Dies gilt unter dem Gesichtspunkt der raschestmöglichen richterlichen Prüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK) auch für erstmals geltend gemachte haftrelevante Noven, die sich zuungunsten der beschuldigten Person auswirken (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). 3.5.3. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die DNA-Auswertungen seien auch aus dem Grund nicht zu berücksichtigen, weil er gegen die Ver- fügung vom 19. Mai 2022 betreffend die Erstellung des DNA-Profils Be- schwerde erhoben und die aufschiebende Wirkung verlangt habe. Es sei somit noch nicht geklärt, ob die Erstellung des DNA-Profils überhaupt recht- mässig sei oder ob das Profil wieder aus dem System gelöscht werden müsse (Eingabe vom 10. Juni 2022 Ziff. 2.1.3). Der Verfahrensleiter wies im Beschwerdeverfahren betreffend die Erstel- lung des DNA-Profils (SBK B) mit Verfügung vom 13. Juni 2022 das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Dementsprechend sind zum heutigen Zeitpunkt die gestützt auf dieses Profil erstellten Auswertun- gen zu beachten. Sollte die Beschwerde gegen die Erstellung des DNA- Profils gutgeheissen werden, wird dies in einem allfälligen zukünftigen Haft- verfahren und im Hauptverfahren zu berücksichtigen sein. 3.5.4. Zu den DNA-Auswertungen hinzu kommen die bereits von der Vorinstanz gewürdigten Aussagen von B. und C. gemäss Polizeirapport vom 17. Mai 2022, wonach diese am 14. Mai 2022 den Beschwerdeführer neben einem -7- beschädigten Fahrzeug (eingeworfene Fensterscheibe) angetroffen hätten, kurz nachdem sie das Geräusch der Beschädigung gehört hätten (act. 56). Im jetzigen frühen Verfahrenszeitpunkt kann die blosse Tatsache, dass diese Aussagen noch nicht in einer formellen Zeugenbefragung erhoben worden sind, nicht dazu führen, dass sie als Indizien im Haftverfahren nicht verwendet werden dürften. Demselben Polizeirapport ist zu entnehmen, dass der Kantonspolizei Aargau 27 Sachbeschädigungen in Q. bekannt seien, welche aufgrund des Modus operandi von der gleichen Täterschaft verübt worden sein dürften (act. 55). Unter diesen Umständen ist mindes- tens für die genannten Sachbeschädigungen, bei welchen DNA-Spuren des Beschwerdeführers vorliegen, von einem dringenden Tatverdacht aus- zugehen, und es bestehen ernsthafte Hinweise darauf, dass der Beschwer- deführer im gleichen Zeitraum und in derselben Gegend noch zahlreiche weitere gleichartige Delikte (Einwerfen oder -schlagen von Scheiben mit einem Stein oder einem anderen Gegenstand, ohne jeweils etwas entwen- det zu haben) verübt haben könnte. 3.5.5. Gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB wird die Tat (Sachbeschädigung) von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Als grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB gilt ein solcher von mindestens Fr. 10'000.00 (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Vorliegend kann – und muss es mangels konkreter Hinweise in den Akten auf die Schadens- höhe in den einzelnen Vorfällen – offen bleiben, ob bei einer oder mehreren der Sachbeschädigungen, derer der Beschwerdeführer verdächtigt wird, ein grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB entstanden ist. Bei einer Sachbeschädigung gemäss dem Grundtatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB, wobei nach Art. 221 Abs. 1 StPO als allgemeiner Haftgrund ein drin- gender Tatverdacht bezüglich eines Vergehens ausreichend ist. Immerhin kann bei den drei Vorfällen, für welche DNA-Treffer vorliegen, aufgrund der Art des Schadens (eingeworfene Fahrzeug- bzw. Schaufensterscheiben) von einem Schaden deutlich über der für Art. 172ter StGB massgeblichen Grenze von Fr. 300.00 ausgegangen werden bzw. ist gerade im Fall der eingeworfenen Schaufensterscheibe mit einem Schaden von mehreren tausend Franken zu rechnen. Es kann damit offen bleiben, ob beim Vorfall, welchen B. und C. bezeugen können, effektiv nur ein geringer Sachscha- den entstanden ist, oder ob sie dies beim angeblichen zweimaligen Aufei- nandertreffen mit dem Beschwerdeführer nur behaupteten, um diesen zu beruhigen und eine Eskalation zu vermeiden. 3.5.6. Bei Antragsdelikten erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter be- kannt ist (Art. 31 StGB). Gemäss Haftantrag (act. 2) ereigneten sich die -8- dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte zwischen dem 20. April und dem 16. Mai 2022. Die Antragsfrist ist damit für alle fraglichen Delikte auf jeden Fall noch nicht abgelaufen und es finden sich keine Hinweise in den Akten dafür, dass einer oder mehrere Geschädigte auf einen Strafantrag verzichtet hätten. Der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten muss es mög- lich sein, die Geschädigten (insbesondere in Fällen mit einschlägigen DNA- Treffern) über die mutmassliche Täterschaft des Beschwerdeführers auf- zuklären und ihnen Gelegenheit zu geben, einen Strafantrag zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2021 vom 16. September 2021 E. 1.2). In der Zwischenzeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine all- fällige Verurteilung des Beschwerdeführers an fehlenden Strafanträgen scheitern wird. 3.5.7. Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist somit zu bejahen. Ob und inwieweit die mehreren Sachbeschädigungen unter Art. 144 Abs. 3 StGB fallen, weil sie eine "natürliche Handlungseinheit" bilden, kann offen blei- ben. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von R. und S. ohne festen Wohnsitz und ohne Papiere in der Schweiz. Er habe keine Ar- beitsstelle in der Schweiz und spreche kaum Deutsch. Seine finanzielle Lage sei prekär, da er von seinen Eltern unterstützt werde und kein eigenes Einkommen erziele. Der Beschwerdeführer sei in S. und R. aufgewachsen und als Erwachsener in die Schweiz gekommen. Seine Eltern und Ge- schwister lebten hier, trotzdem sei er in den letzten Jahren immer wieder längere Zeit nach S. oder R. gereist und habe dort bei Freunden und Fami- lie gelebt. Aufgrund der Anknüpfungspunkte zum Ausland und der ange- sichts der Tatvorwürfe drohenden Freiheitsstrafe sei von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Flucht auszugehen (angefochtene Verfügung E. 2.2). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen vor, selbst wenn er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden sollte, wovon nicht auszugehen sei, so werde diese aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zwingend bedingt ausgesprochen werden müssen. Er sei immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt, obwohl er Freunde und Familie im Ausland habe. Er lebe seit vielen Jahren bei seiner Kernfamilie, d.h. bei seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern in Q.. Er sei von ihnen offensichtlich abhängig und werde von ihnen unterstützt. Seit er geboren worden sei, habe er – abgesehen von einigen Ferienwo- chen – immer bei einem seiner Elternteile gewohnt. Er werde die Schweiz -9- daher sicherlich nicht verlassen. Er habe bereits in der Schweiz gearbeitet. Da er EU-Bürger sei, sei es für ihn unproblematisch, Aufenthaltspapiere zu beschaffen, was er nach seiner Entlassung tun werde (Beschwerde S. 5 f.). 4.3. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht bzw. ein Untertauchen nicht nur als möglich, sondern als wahr- scheinlich erscheinen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation, allfällige Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_61/2018 vom 27. Februar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.4. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Schweiz angemeldet und verfügte über eine L-Kurzaufenthaltsbewilligung, welche am 31. Januar 2022 abge- laufen ist (vgl. Polizeirapport vom 17. Mai 2022, act. 12). Gemäss seinen eigenen Aussagen wuchs er in seinen ersten fünf Lebensjahren in S. und danach bis zum Alter von 20 Jahren in R. auf. Anschliessend kam er erst- mals (2017 oder 2018) in die Schweiz. Er habe dann die Schweiz wieder für ein Jahr verlassen und habe sich in R. bei Freunden und in S. "bei der Familie" aufgehalten. Ungefähr 2020 sei er wieder zurückgekehrt, bis im Januar 2022 sein Aufenthaltstitel abgelaufen sei. Dann sei er für drei Wo- chen nach S. gegangen und danach im Februar 2022 erneut in die Schweiz zurückgekehrt. Die letzte Arbeitsstelle habe er 2020 gehabt. Auf seine Zu- kunftspläne angesprochen antwortete er unter anderem: "[…] Ich weiss nicht, was das Schicksal bringt. Es kann sein, dass ich morgen in Afrika bin […]" (act. 69 und 78 f.). Der Beschwerdeführer, welcher über die Staatsbürgerschaft von S. und R. verfügt, ist nicht in der Schweiz aufgewachsen und sozialisiert worden. Er hält sich erst seit ungefähr 5 Jahren in der Schweiz auf, mit einem längeren Unterbruch von einem Jahr, welches er in seinen Herkunftsländern S. und R. bei Familienangehörigen und Freunden verbrachte. Er verfügt in der Schweiz seit längerem über keine Arbeitsstelle und derzeit auch nicht über - 10 - eine Aufenthaltsbewilligung. Mangels Arbeitsstelle ist trotz der Staatsbür- gerschaft eines EU-Landes (insbesondere im Falle einer Verurteilung) auch fraglich, ob er eine neue Aufenthaltsbewilligung erhältlich machen könnte. Jedenfalls hat er bei Ablauf seiner bisherigen Aufenthaltsbewilligung die Schweiz zunächst verlassen, anstatt die Bewilligung zu verlängern, ist da- nach indes nach drei Wochen (ohne Aufenthaltsbewilligung) wieder in die Schweiz zurückgekehrt. In der Schweiz leben die Eltern und die Geschwis- ter des Beschwerdeführers; er wohnte vor seiner Verhaftung bei den Eltern. Hingegen hat sein zwischenzeitlicher einjähriger Aufenthalt in S. und R. bei Familienangehörigen und Freunden gezeigt, dass er auch dort über intakte soziale Bindungen verfügt und er auf die unmittelbare persönliche Unter- stützung seiner Eltern und Geschwister nicht angewiesen ist. Da er bis zum jungen Erwachsenenalter in R. lebte, wäre bei einer Auswanderung na- mentlich nach R. nicht mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Der Be- schwerdeführer hat im Übrigen nicht ausgesagt, dass er sich eine Zukunft nur in der Schweiz vorstellen könne ("Es kann sein, dass ich morgen in Afrika bin."). Sodann droht dem Beschwerdeführer bei einem Verbleib in der Schweiz nicht nur eine empfindliche Strafe im vorliegenden Strafver- fahren, sondern er muss gegebenenfalls auch mit erheblichen Zivilforde- rungen der Geschädigten bzw. deren Versicherungen rechnen. Im Haftver- fahren grundsätzlich unbeachtlich bzw. im Falle einer Verurteilung vom Sachrichter zu entscheiden ist die Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.2); es besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Unter diesen Umständen erscheint eine Flucht ins Ausland, um sich dem Strafverfahren zu entziehen, als wahrscheinlich. Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht. 5. 5.1. Eine mildere Ersatzmassnahme – namentlich auch die in der Beschwerde (S. 7) erwähnten Massnahmen der Ausweis- und Schriftensperre und die Auflagen, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden oder sich nur bei den Eltern in Q. aufzuhalten – fällt vorliegend wegen der ausgeprägten Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer ausser Betracht (vgl. Art. 237 Abs. 1 StPO und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_459/2017 vom 14. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2. Der gesetzliche Strafrahmen für Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde (S. 6) nachvollziehbar davon aus, dass sich der jeweilige Schaden bei den einzelnen Geschädigten (höchstens) um "ein paar hunderte bis tausende Franken" bewegen dürfte. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bewegt sich damit allerdings nicht mehr im Bagatellbereich. Alleine mit der Beschädigung des Schau- fensters, bei der am Tatort DNA-Spuren des Beschwerdeführers gefunden - 11 - worden sind, liegt ein erheblicher Schaden von mutmasslich mehreren tau- send Franken vor. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde Haft für vorerst zwei Monate angeordnet. Dies erscheint angesichts des dringenden Tat- verdachts auf mehrfache Sachbeschädigung im erwähnten Ausmass als verhältnismässig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Rechtsgut Vermögen und juristische Personen als Geschädigte seien nicht besonders schützenswert und es bestehe nur ein bescheidenes Interesse an der Strafverfolgung (vgl. Beschwerde S. 6), steht diese Auffassung ins- besondere im Widerspruch zu den für die Vermögensdelikte generell und den Tatbestand der Sachbeschädigung im Speziellen vorgesehenen ge- setzlichen Strafrahmen und kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass keine Gefahr einer Überhaft besteht. 6. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Be- schwerdeführers ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zustän- digen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard