4. Was den Antrag des Beschwerdeführers anbelangt, es sei ihm auch für dieses Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt Markus Meier, […], zu gewähren, ist dieser Antrag gegenstandslos geworden, nachdem ihm die amtliche Verteidigung für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Brugg mit diesem Entscheid gewährt wird und die einmal gewährte Verteidigung praxisgemäss auch für das Rechtsmittelverfahren gilt.